Wohnsitz melden

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung für den Wohnsitz in der Stadtgemeinde Schärding

Meldebestätigung
Aus der Meldebestätigung ist ersichtlich, seit wann und wo die Meldepflichtige oder der Meldepflichtige oder ein Mensch für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auch frühere An- und Abmeldungen können auf einer Meldebestätigung angeführt werden. Jeder kann für sich oder für einen Menschen, für den ihn die Meldepflicht trifft, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Boten eine Meldebestätigung verlangen. Der Antrag kann aber auch schriftlich, per Fax oder E-Mail gestellt werden, wobei allerdings zusätzliche Gebühren anfallen. Da eine Meldebestätigung nur dem Meldepflichtigen oder einer bevollmächtigten Person ausgehändigt werden darf, ist das Übermitteln einer solchen per Fax oder E-mail nicht zulässig. Selbst postalisch darf die Bestätigung nur zu eigenen Händen zugeschickt werden. Die Kosten dafür tragen die Antragstellerin oder der Antragsteller. 


Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung
Wer an einer Adresse Unterkunft nimmt, ist bis auf ganz wenige Ausnahmen verpflichtet, sich anzumelden. Auch die Aufgabe einer Unterkunft ist meldepflichtig. Für eine Anmeldung ist ein vollständig ausgefüllter Meldezettel, der sowohl vom Meldepflichtigen als auch vom Unterkunftgeber unterfertigt werden muss, vorzulegen. Gleichzeitig muss bei nicht österreichischen Staatsbürgern in jedem Fall zusätzlich ein Reisedokument vorlegt werden. Wird der vorherige Wohnsitz aufgegeben und ist dieser Wohnsitz innerhalb Österreichs gelegen, so erfolgt die Abmeldung von diesem Wohnsitz anlässlich der Neuanmeldung automatisch. Da die Abmeldung bei einem Wegzug innerhalb Österreichs automatisch mit der Anmeldung an der neuen Adresse erfolgt, ist die Abmeldung eines Wohnsitzes nur noch bei einem Verzug ins Ausland oder bei der Aufgabe eines Nebenwohnsitzes notwendig. Auch zur Abmeldung muss ein ausgefüllter Meldezettel, unterschrieben vom Meldepflichtigen, vorgelegt werden. Eine Anmeldung kann entweder mit einem Hauptwohnsitz oder nur mit einem Wohnsitz erfolgen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Innerhalb Österreichs ist nur die Anmeldung eines einzigen Hauptwohnsitzes möglich. Außerhalb Österreichs kann jemand einen oder sogar mehrere weitere Hauptwohnsitze haben. Ein Nebenwohnsitz gilt bereits als begründet, wenn sich ein Mensch an einer Unterkunft mit der Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben und diese Unterkunft regelmäßig zu Wohnzwecken benützt. Ändert sich an einer Unterkunft die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz wird zum Nebenwohnsitz oder Nebenwohnsitz wird zum Hauptwohnsitz), ist dieser Umstand mittels einer Ummeldung zu melden. Auch diese Ummeldung erfolgt durch die Übergabe des entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden. Anlässlich einer An- und Abmeldung sind keine Gebühren zu entrichten. Es fallen auch sonst keine Kosten an.

Zuständigkeit Stadtgemeinde Schärding

Meldeamt
Unterer Stadtplatz 1
4780 Schärding
+43 (7712) 31540

Nähere Informationen betreffend An-, Ab-, und Ummeldung des Wohnsitzes, Meldebestätigung, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, Gebühren etc. erhalten Sie unter www.oesterreich.gv.at.