Anzeige einer Geburt

Nur nach Terminvereinbarung

Wird bei einer Hausgeburt üblicherweise von einer Hebamme oder einem Arzt erstattet.

Folgende Urkunden sind dem Geburtsstandesamt üblicherweise vorzulegen:

  • Geburtsurkunde beider Elternteile,
  • Staatsbürgerschaftsnachweise beider Elternteile
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Meldenachweise beider Elternteile (sofern der Wohnsitz im Ausland)
  • allenfalls weitere vorzulegende Unterlagen (z.B. wenn die uneheliche Kindesmutter bereits einmal verheiratet war, Heiratsurkunde dieser Ehe und Nachweis über die Auflösung dieser Ehe) können vom Geburtsstandesamt eingefordert werden

Bezüglich der Gebühren gibt es eine Änderung:

Alle Dokumente, die ausgestellt werden und unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sind befreit. Diese Gebührenbefreiung betrifft nur Dokumente in der üblichen Anzahl und Qualität im Zusammenhang mit der Erstbeurkundung. Wenn nach einem späteren Vaterschaftsanerkenntnis eine weitere Geburtsurkunde ausgestellt wird, fallen sämtliche Gebühren an, auch wenn diese innerhalb der 2 Jahresfrist ab der Geburt auszustellen ist.
Bei Verlust oder Diebstahl eines gebührenfrei ausgestellten Dokumentes eines Kindes ist die Ausstellung des neuen Dokumentes nicht mehr unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst und daher ebenfalls entsprechend zu vergebühren.

Unsere Standesbeamtinnen geben Ihnen diesbezüglich gerne noch detaillierte Auskunft. Die Gebühr einer Urkunde beträgt EUR 9,30.

Zuständig