Erhaltungsbeitragsverordnung

01.01.2024

Der Erhaltungsbeitrag gemäß § 28 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 für Grundstücke oder Grundstücksteile, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut sind, wird für das gesamte Gemeindegebiet nach Maßgabe des Abs. 2 bestimmt.

Verordnung_Erhaltungsbeitrag_2024.pdf (0.17 MB)