Freizeitwohnungspauschale

FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE gem. §§ 54 ff. OÖ. Tourismusgesetz 2018 

Die Stadtgemeinde Schärding sieht sich verpflichtet, über die neu eingeführte Freizeitwohnungspauschale laut OÖ. Tourismusgesetz 2018 als Landesabgabe für mehr als 26 Wochen leerstehende Wohneinheiten in Einfamilien- u. Mehrparteienwohnhäusern je Kalenderjahr mit Fälligkeit 1.12.2023 hinzuweisen.

Gemäß § 55 OÖ. Tourismusgesetz ist die Freizeitwohnungspauschale am 01. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Diese ist an die Stadtgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe des Eigentümernamens, der Nutzfläche der Freizeitwohnung auf die Bankverbindung der Sparkasse OÖ mit IBAN AT15 2032 0068 0000 0034 (BIC ASPKAT2LXXX) zu überweisen. 

Freizeitwohnungspauschale 2023

Für Wohnungen bis 50m² Nutzfläche ein Betrag von € 80,40

Für Wohnungen über 50m² Nutzfläche ein Betrag von € 120,60


Gemeindezuschlag zur Freizeitwohnungspauschale 2023

Für Wohnungen bis 50m² Nutzfläche ein Betrag von € 80,40

Für Wohnungen über 50m² Nutzfläche ein Betrag von € 120,60


Somit ergibt sich für 2023 eine Freizeitwohnungspauschale

Für Wohnungen bis 50m² Nutzfläche ein Gesamtbetrag von € 160,80

Für Wohnungen über 50m² Nutzfläche ein Gesamtbetrag von € 241,20


Auszug Landesgesetz OÖ Tourismusgesetz 2018

Freizeitwohnungspauschale Erhebungsbogen 2023

Allgemeinde Information zur Freizeitwohnungspauschale

Verordnung Freizeitwohnungspauschale