Freizeitwohnungspauschale

FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE gem. §§ 54 ff. OÖ. Tourismusgesetz 2018 

Die Stadtgemeinde Schärding sieht sich verpflichtet, über die neu eingeführte Freizeitwohnungspauschale laut OÖ. Tourismusgesetz 2018 als Landesabgabe für mehr als 26 Wochen leerstehende Wohneinheiten in Einfamilien- u. Mehrparteienwohnhäusern je Kalenderjahr mit Fälligkeit 1.12.2024 hinzuweisen.

Als Abgabenjahr gilt das Tourismusjahr (= Zeitraum vom 1.11.-31.10. des Folgejahres). Somit wird das Tourismusjahr/ Abgabenjahr an den Zeitpunkt der Erhöhung der Ortstaxe angepasst. Das Abgabenjahr beginnt ausnahmsweise mit 1.1.2024 und endet mit 31.10.2024. Insgesamt besteht es aus 10-abgabepflichtigen Monaten. Daher verringert sich auch die Höhe der Abgabe um diese zwei Monate.

Gemäß § 55 OÖ. Tourismusgesetz ist die Freizeitwohnungspauschale am 1.12. für das jeweilige Tourismusjahr fällig.
Diese ist an die Stadtgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe des Eigentümernamens, der Nutzfläche der Freizeitwohnung auf die Bankverbindung der Sparkasse OÖ mit IBAN AT15 2032 0068 0000 0034 (BIC ASPKAT2LXXX) zu überweisen. 

Somit ergibt sich für 2024 eine Freizeitwohnungspauschale inkl. Gemeindezuschlag

- für Wohnungen bis 50m² Nutzfläche ein Gesamtbetrag von € 144,00

- für Wohnungen über 50m² Nutzfläche ein Gesamtbetrag von € 216,00

Freizeitwohnungspauschale 2024 - Erhebungsbogen
Auszug aus dem Gesetzestext OÖ Tourismusgesetz_2018
Informationsschreiben Freizeitwohnungspauschale