Freizeitwohnungspauschale gem. §§ 54 ff. OÖ. Tourismusgesetz 2018

Wohnungsschlüssel

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FREIZEITWOHNUNGSPAUSCHALE gem. §§ 54 ff. OÖ. Tourismusgesetz 2018

 

Die Stadtgemeinde Schärding sieht sich verpflichtet, über die neu eingeführte Freizeitwohnungspauschale laut OÖ. Tourismusgesetz 2018 als Landesabgabe für mehr als 26 Wochen leerstehende Wohneinheiten in Einfamilien- u. Mehrparteienwohnhäusern je Kalenderjahr mit Fälligkeit 1.12.2021 ausführlich zu informieren. 

Dazu haben wir  alle Informationen für Abgabenpflichtige zusammengestellt:

  • Informationsschreiben des Landes OÖ.
  • Erhebungsformular für die Abgabenpflichtigen bzw. für Abgabenbefreiungen.

Diese Unterlagen erhalten Sie natürlich auch gerne in ausgedruckter Form bei den Mitarbeitern der Finanzverwaltung im Rathaus, 2. Stock.

Sollten Sie noch weitere Fragen dazu haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Finanzverwaltung (Herr Friedrich Wostradowski und Frau Martha Quirchtmaier) gerne zur Verfügung.

Gemäß § 55 OÖ. Tourismusgesetz ist die Freizeitwohnungspauschale am 01. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Diese ist an die Stadtgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe des Eigentümernamens, der Nutzfläche der Freizeitwohnung auf die Bankverbindung der Sparkasse OÖ mit IBAN AT15 2032 0068 0000 0034 (BIC ASPKAT2LXXX) zu überweisen.

Auszug aus dem Gesetzestext OÖ. Tourismusgesetz 2018

Ferienwohnungspauschale Erklärung

Allgemeine Information zur Freizeitwohnungspauschale


02.01.2020