Kommunalsteuer

Gemäß dem Kommunalsteuergesetz 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 819/1993 i.d.g.F. im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001.
Die Höhe des Prozentsatzes zur Berechnung der Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist am 15. des darauffolgenden Monats unaufgefordert dem Stadtamt Schärding abzuführen. Gemäß § 217a BAO der Bundesabgabenordnung vom 1.1.2010 wird ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Kommunalsteuer vorgeschrieben.