OÖ. Spielapparategesetz 1999

§ 4 Spielapparatebewilligung: Das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen bedarf der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding.

§ 5 Anzeigepflichtige

Die Anzeige hat Namen und Adresse des Betreibers oder eines allfälligen Geschäftsführers und eine genaue Beschreibung des Aufstellortes zu enthalten. Detaillierte Anfragen bitte an das Stadtamt Schärding, Herrn Grüblinger (Tel. 07712/3154-219).